BGH - Beschluss vom 19.01.2012
IX ZB 25/11
Normen:
InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 247
WM 2012, 331
ZInsO 2012, 269
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 177/06
LG Berlin, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 449/10

Möglichkeit einer Entlassung eines Insolvenzverwalters wegen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 25/11

DRsp Nr. 2012/2596

Möglichkeit einer Entlassung eines Insolvenzverwalters wegen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht

1. Hat ein für ein Insolvenzverfahren bestellter Treuhänder ein Drittunternehmen mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse zu einem Preis beauftragt, der weit über dem marktüblichen liegt, ist darin eine Pflichtverletzung zu sehen, die seine Entlassung rechtfertigen kann. Zwar darf er die Durchführung der ihm obliegenden Zustellungen an Dritte übertragen, dies aber nur zu marktüblichen Konditionen. 2. Ist die Ehefrau eines Treuhänders Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders. Die Beauftragung des Drittunternehmens ist daher dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1;

Gründe

I.