BGH - Beschluss vom 10.11.2011
VII ZB 64/10
Normen:
ZPO § 850k Abs. 1; ZPO § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 850k Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 191, 270
MDR 2012, 55
NJW 2012, 79
WM 2011, 2367
ZIP 2012, 399
ZInsO 2012, 145
ZVI 2011, 450
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 M 931/08
LG Münster, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 564/10

Monatliche Überweisung des unpfändbaren Betrags von einem Arbeitgeber auf ein Pfändungsschutzkonto eines Schuldners bei Pfändung des Arbeitseinkommens

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen VII ZB 64/10

DRsp Nr. 2011/21043

Monatliche Überweisung des unpfändbaren Betrags von einem Arbeitgeber auf ein Pfändungsschutzkonto eines Schuldners bei Pfändung des Arbeitseinkommens

Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Oktober 2010 (Az.: 5 T 564/10) wird zurückgewiesen.

Die Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 850k Abs. 1; ZPO § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 850k Abs. 4;

Gründe

I.