OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.02.2000
10 W 10/00
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 909
OLGReport-Düsseldorf 2000, 187
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 518/99

Mutwilligkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 10 W 10/00

DRsp Nr. 2004/15118

Mutwilligkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin

Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses und von Schadensersatzansprüchen ist auch dann nicht mutwillig, wenn über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 518/99
Fundstellen
MDR 2000, 909
OLGReport-Düsseldorf 2000, 187