OLG Dresden - Beschluss vom 03.07.2007
13 W 665/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2009, 439
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3626/05

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Benennung von vorher nicht gehörten Zeugen durch den Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 13 W 665/06

DRsp Nr. 2009/8815

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Benennung von vorher nicht gehörten Zeugen durch den Insolvenzverwalter

Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl ihr ein entsprechendes Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht zusteht. Dementsprechend ist einem die Insolvenzanfechtung betreibenden Verwalter Prozesskostenhilfe zu versagen, der zum Beweis für eine von ihm vermutete mittelbare Zuwendung des Schuldners allein diesen als Zeugen benennt, bevor er dessen Auskunft eingeholt hat, um die Stichhaltigkeit seiner Vermutung zu prüfen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden - Az: 10 O 3626/05 - vom 26.02.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3;

Gründe:

I.