OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2006
10 U 79/05
Normen:
InsO § 208 Abs. 1 Satz 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 § 210 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 68/04

Nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit entstandene Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit - Masseunzulänglichkeit auch hinsichtlich der Neumassegläubiger; Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 10 U 79/05

DRsp Nr. 2006/26256

Nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit entstandene Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit - Masseunzulänglichkeit auch hinsichtlich der Neumassegläubiger; Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO ?

»1. Entstehen Gerichtskosten nach der Anzeige der Masse-Unzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter, so können diese nicht gegenüber der Masse angesetzt und vollstreckt werden, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und ausreichend nachweist, dass die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollen Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreicht. Dies folgt nicht aus dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO, sondern aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren. 2. Der Rechtsprechung des BGH zum Erkenntnisverfahren (NJW 03, 2456) folgend ist auf die Erinnerung die Kostenrechnung aufzuheben und die Gerichtskostenschuld der Insolvenzmasse lediglich festzustellen (so auch Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6.1.2005, 1 SA 43/02).«

Normenkette:

InsO § 208 Abs. 1 Satz 2 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 § 210 ;

Entscheidungsgründe:

I.