FG Sachsen - Urteil vom 24.04.2013
1 K 759/12
Normen:
AO § 163 S. 1; FGO § 102; EStG 1990 § 3 Nr. 66;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1517
ZInsO 2013, 2331

Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitsweg nach § 163 AO

FG Sachsen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 759/12

DRsp Nr. 2013/22165

Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitsweg nach § 163 AO

Da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. für nach dem 31.12.1997 endende Wirtschaftsjahre abgeschafft hat, besteht seither nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers im Regelfall keine Rechtsgrundlage mehr für den von der Verwaltung und Rechtsprechung praktizierten Einkommensteuererlass auf Sanierungsgewinne wegen sachlicher Unbilligkeit auf Basis des BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163 S. 1; FGO § 102; EStG 1990 § 3 Nr. 66;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer hat, die zur Steuerfreiheit des Ertrags aus einem Schulderlass (Sanierungsgewinn) führt.

Der Kläger wurde 2007 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb in diesem Jahr einen Baufachhandel. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG. Der Kläger wies folgende Gewinne/Verluste aus dem Gewerbebetrieb aus:

1999 58.721 DM
2000 40.720 DM
2001 382.264 DM
2002 -110.167 EUR
2003 -75.451 EUR
2004 -69.326 EUR
2005