FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.07.2013
8 K 8078/13
Normen:
InsO § 36; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 811; ZPO § 114 S. 1; FGO § 142 Abs. 1;

Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein dem Pfändungsschutz unterfallendes Kraftfahrzeug ist keine Masseverbindlichkeit Bewilligung von PKH nur bei Erfolgsaussicht der Klage

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 8078/13

DRsp Nr. 2014/13228

Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein dem Pfändungsschutz unterfallendes Kraftfahrzeug ist keine Masseverbindlichkeit Bewilligung von PKH nur bei Erfolgsaussicht der Klage

1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist nur dann eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. 2. Ein Kraftfahrzeug, das als Fahrzeug des Insolvenzschuldners unter die Pfändungsschutzvorschriften des § 811 ZPO fällt und deswegen nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, gehört gemäß § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse. 3. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der von dem Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat.

Der Antrag wird abgewiesen.

Normenkette:

InsO § 36; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 811; ZPO § 114 S. 1; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I.