OLG Hamm - Urteil vom 30.03.2007
30 U 13/06
Normen:
InsO § 43 § 93 § 109 Abs. 1 § 153 Abs. 1 ; HGB § 128 Satz 1 ; HGB § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 159 a.F. ; HGB § 160 Abs. 1 ; HGB § 160 Abs. 3 ; HGB § 176 Abs. 2 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 148 ; ZPO § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 584
OLGReport-Hamm 2007, 670
ZIP 2007, 1233
ZIP 2008, 340
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 259/04

Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im Insolvenzverfahren der Gesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 30 U 13/06

DRsp Nr. 2007/12084

Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im Insolvenzverfahren der Gesellschaft

1. Die Aussetzung eines Verfahrens zur Inanspruchnahme früherer Gesellschafter der Hauptschuldnerin aus persönlicher Haftung kommt nach § 148 ZPO nicht grundsätzlich in Frage, weil ein anderes Verfahren anhängig ist, bei dessen Erfolg vom Vorhandensein einer ausreichenden Insolvenzmasse auszugehen ist. 2. Die Simultaninsolvenz von Komplementär-GmbH und einer zweigliedrigen KG führt nicht zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO. Durch die Insolvenz der Komplementär-GmbH scheidet diese nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB aus der Gesellschaft (KG) aus. Bei einer nur zweigliedrigen KG, die nur einen weiteren Komplementär hat, führt dies zur unmittelbaren liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten. Damit ist jedoch nicht gleichzeitig die automatische Beendigung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes verbunden. Vielmehr läuft das Insolvenzverfahren nahtlos mit dem gewechselten Rechtsträger fort. Im Übrigen ergibt sich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Verfahren nach § 93 InsO bereits aus dem bestehenden Eröffnungsbeschluss.