LAG Hamm - Urteil vom 21.11.2001
2 Sa 1123/01
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 7 ; InsO § 113 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2002, 1857
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 647/01

Nachkündigung des Insolvenzverwalters

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 1123/01

DRsp Nr. 2003/4804

Nachkündigung des Insolvenzverwalters

»Der Insolvenzverwalter ist nach Eröffnungs des Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, das Arbeitsverhältnis erneut unter Ausnutzung der kürzeren Kündigungsfristen gemäß § 113 Abs. 1 InsO zu kündigen. Der Kündigungsgrund "Betriebsstilllegung" ist durch eine darauf gestützte Kündigung vor Verfahrenseröffnung, die gemäß § 7 KSchG wirksam geworden ist, nicht verbraucht.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 7 ; InsO § 113 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.04.2001 oder erst mit Ablauf des 31.07.2001 beendet worden ist.

Der am 23.04.1944 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 02.01.1979 bei der früheren Firma B3xxxxxxx KG und späteren B3xxxxxxx & Schnelle B6xxxxxx-n2xxxxx GmbH als Buchhalter gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 7.250,00 DM brutto tätig. Die Firma B3xxxxxxx & S3xxxxxx kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 04.09.2000 fristlos und erneut am 10.09.2000 fristgerecht zum 30.04.2001. Der deswegen geführte Kündigungsschutzprozess - Arbeitsgericht Bielefeld 4 Ca 2729/00 - endete durch folgenden Vergleich vom 20.11.2000: