SchlHOLG - Urteil vom 30.11.2022
9 U 56/22
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 373/21

Nachlassinsolvenzanfechtung von Zahlungen des Erblassers vor dem Erbfall

SchlHOLG, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 9 U 56/22

DRsp Nr. 2023/710

Nachlassinsolvenzanfechtung von Zahlungen des Erblassers vor dem Erbfall

1. In der Nachlassinsolvenz ist Insolvenzschuldner im anfechtungsrechtlichen Sinne der Erblasser bezüglich der Vorgänge bis zum Erbfall. 2. Fehlen hinreichende Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, so ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht festzustellen. Als solches Beweisanzeichen kommt etwa eine Erklärung des Schuldners in Betracht, aus der erkennbar hervorging, dass er aus Mangel an liquiden Mitteln nicht (mehr) zahlen könne (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. April 2022, Az. 6 O 373/21, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Nachlassinsolvenzverwalter die Beklagte nach Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch.