LG Göttingen, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 142/00
Nachprüfung einer Beschwerdeentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Insolvenzverfahren
OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 2 W 8/01
DRsp Nr. 2005/14286
Nachprüfung einer Beschwerdeentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Insolvenzverfahren
Die sofortige weitere Beschwerde ist nur dann zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 InsO zulässig, wenn die Nachprüfung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung erforderlich erscheint, weil die angegriffene Entscheidung von anderen Entscheidungen desselben Beschwerdegerichts zur gleichen Rechtslage abweicht.