LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2015
10 Sa 59/14
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; InsO § 276a;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1270
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33/14

Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung eines insolventen Konzernunternehmens in EigenverwaltungBeendigung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beherrschten UnternehmensUnbegründete Leistungsklagen wegen Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 59/14

DRsp Nr. 2016/7634

Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung eines insolventen Konzernunternehmens in Eigenverwaltung Beendigung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beherrschten Unternehmens Unbegründete Leistungsklagen wegen Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat

1. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer von der Unternehmerin die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn die Unternehmerin eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Beschäftigte entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden; gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG auch die Stilllegung des ganzen Betriebs. 2. Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an die Unternehmerin und setzen eine von ihr geplante Betriebsänderung voraus; Unternehmerin ist die Rechtsträgerin des Betriebs.