LAG Thüringen - Urteil vom 05.12.2002
3 Sa 151/02
Normen:
BetrVG § 111 ff. ; BetrVG § 113 ; InsO § 38 ; InsO § 123 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 240
Vorinstanzen:
ArbG Jena - 3/4/3 Ca 259/01 - 21.12.2001,

Nachteilsausgleich in der Insolvenz

LAG Thüringen, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 151/02

DRsp Nr. 2003/5129

Nachteilsausgleich in der Insolvenz

»Die Vorschriften des BetrVG über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich haben auch in der Insolvenz Geltung ohne Rücksicht darauf, ob schon bei Insolvenzeröffnung ein Betriebsrat bestand oder ob er erst danach gewählt wurde.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ff. ; BetrVG § 113 ; InsO § 38 ; InsO § 123 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage, soweit in der Berufungsinstanz noch anhängig, die Verpflichtung des Beklagten geltend, an die Klägerin einen Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG zu zahlen.

Die Klägerin war bis zu ihrer Kündigung am 30.06.2001 bei der Gemeinschuldnerin tätig. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss vom 01.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestimmt. Vor Insolvenzeröffnung bestand im Betrieb der Gemeinschuldnerin noch kein Betriebsrat. Dieser wurde im Jahre 2000 gewählt und konstituierte sich ebenfalls in diesem Jahr. Nach eigenem Vortrag kam der Beklagte Anfang März 2001 zu dem Ergebnis, dass der in J. befindliche Betrieb der Gemeinschuldnerin, in welchem die Klägerin beschäftigt war, geschlossen werden müsse. Der Schließungsplan zum 31.05.2001 sei am 19.03.2001 aufgestellt worden.

Ein schriftlicher Interessenausgleich wurde zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat nicht abgeschlossen.