BAG - Urteil vom 07.11.2017
1 AZR 186/16
Normen:
BetrVG § 111 S. 1 und S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; InsO § 122; InsO § 123; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; KSchG § 1a Abs. 2; KSchG § 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 59
ArbRB 2018, 104
AuR 2018, 148
BB 2018, 499
EzA BetrVG 2001 § 113 Nr. 13
EzA InsO § 55 Nr. 23
EzA-SD 2018, 19
NZA 2018, 464
NZI 2018, 278
ZIP 2018, 848
ZInsO 2018, 675
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 87/13
ArbG Magdeburg, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1436/12

Nachteilsausgleichsanspruch bei Betriebsänderung ohne hinreichenden Interessenausgleichsversuch nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensNachteilsausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit bei Betriebsänderung nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZeitpunkt der Durchführung einer geplanten BetriebsänderungVoraussetzungen einer BetriebsstilllegungAnrufung der Einigungsstelle wegen geplanter Betriebsstilllegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BAG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 186/16

DRsp Nr. 2018/1980

Nachteilsausgleichsanspruch bei Betriebsänderung ohne hinreichenden Interessenausgleichsversuch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachteilsausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit bei Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zeitpunkt der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung Voraussetzungen einer Betriebsstilllegung Anrufung der Einigungsstelle wegen geplanter Betriebsstilllegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Orientierungssätze: 1. Das betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Insolvenzverwalters begründet einen als Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO zu berichtigenden Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG, wenn der Verwalter nach Verfahrenseröffnung von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über diese einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. 2. Der Abfindungsanspruch des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 knüpft an die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung iSd. § (ohne hinreichenden Interessenausgleichsversuch) an. Für seine Einordnung als Masseschuld nach § Abs. Nr. Alt. 1 ist damit der Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung entscheidend, nicht derjenige ihrer - die Pflicht zum Interessenausgleichsversuch auslösenden - Planung.