BFH - Urteil vom 28.06.2022
VII R 23/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2594
BFH/NV 2022, 1215
DStR 2022, 1956
DStRE 2022, 1273
DZWIR 2023, 90
NJW 2022, 2952
ZIP 2022, 2077
ZInsO 2022, 2202
ZVI 2022, 426
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 11072/19

Nachträgliche Anmeldung von Tatsachen für eine Steuerstraftat zur InsolvenztabelleFeststellungsbescheid zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat

BFH, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen VII R 23/21

DRsp Nr. 2022/13213

Nachträgliche Anmeldung von Tatsachen für eine Steuerstraftat zur Insolvenztabelle Feststellungsbescheid zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat

1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden. 2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 16).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 – 16 K 11072/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.