BFH - Urteil vom 31.05.2005
X R 36/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ; BGB § 397 § 415 Abs. 3 § 774 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1780
BB 2006, 1091
BFH/NV 2005, 1697
BFHE 210, 124
BStBl II 2005, 707
DB 2005, 1942
DStR 2005, 1389
GmbHR 2005, 1219
NJW-RR 2005, 1393
NZG 2005, 820
ZIP 2006, 85
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1421/97

Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung einer Bürgschaft für Schulden einer aufgelösten GmbH-Beteiligung; Zurechnung von Betriebsausgaben wegen Drittaufwand

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen X R 36/02

DRsp Nr. 2005/11488

Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung einer Bürgschaft für Schulden einer aufgelösten GmbH-Beteiligung; Zurechnung von Betriebsausgaben wegen Drittaufwand

»1. Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 I B 74/01, BFH/NV 2002, 678). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ; BGB § 397 § 415 Abs. 3 § 774 Abs. 1 ;

Gründe: