BGH - Urteil vom 18.03.2010
IX ZR 57/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 286f;
Fundstellen:
DB 2010, 950
EWiR § 134 InsO 5/2010, 655
NJW-RR 2010, 1428
NZI 2010, 439
VersR 2010, 1371
WM 2010, 851
ZIP 2010, 841
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 79/08
LG Kiel, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 510/07

Nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung als entgeltliche Leistung; Überprüfung des Beweisanzeichens der Inkongruenz durch tatrichterliche Gesamtwürdigung

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 57/09

DRsp Nr. 2010/7261

Nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung als entgeltliche Leistung; Überprüfung des Beweisanzeichens der Inkongruenz durch tatrichterliche Gesamtwürdigung

InsO § 134 Abs. 1 Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis. InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286 F Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 286f;

Tatbestand