BGH - Beschluss vom 20.07.2017
IX ZB 75/16
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 196 Abs. 1; InsO § 200; InsVV § 8;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 544
NZI 2017, 822
ZIP 2017, 1629
ZVI 2017, 443
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 126/14
LG Kassel, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 254/16

Nachträgliche Festsetzung der Vergütung bei Massezufluss nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht; Ergänzende Vergütung des Insolvenzverwalters; Schlussverteilung trotz ausstehender abschließender Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters; Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei vollzogener Schlussverteilung

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 75/16

DRsp Nr. 2017/10927

Nachträgliche Festsetzung der Vergütung bei Massezufluss nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht; Ergänzende Vergütung des Insolvenzverwalters; Schlussverteilung trotz ausstehender abschließender Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters; Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei vollzogener Schlussverteilung

InsVV § 8 Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. Die Schlussverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht. Ist die Schlussverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.

Tenor