BAG - Urteil vom 16.06.2004
5 AZR 521/03
Normen:
InsO § 179 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 426 Abs. 1 ; EStG § 42d § 42e ;
Fundstellen:
AuR 2004, 435
BAGE 111, 131
BAGReport 2004, 381
BB 2004, 2248
DB 2004, 2272
MDR 2004, 1361
NJW 2004, 3588
NZA 2004, 1274
ZIP 2004, 1867
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 124/00
ArbG Freiburg, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 280/99

Nachträglicher Lohnsteuerabzug vom Arbeitsentgelt - Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern; Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 521/03

DRsp Nr. 2004/14254

Nachträglicher Lohnsteuerabzug vom Arbeitsentgelt - Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern; Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage

»Der Arbeitgeber kann gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.«

Orientierungssätze: 1. Die Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist nur statthaft, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen. 2. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder auf Grund eines Haftungsbescheids des Finanzamts eine Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt. 3. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht (§ 42d Abs. Nr. ), sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § Abs. Gesamtschuldner. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen.