BGH - Urteil vom 18.04.1991
IX ZR 149/90
Normen:
BGB § 930, § 812 Abs. 1 Satz 1; KO § 31 Nr. 1, § 37 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Globalzession 3
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Übersicherung 2
BGHR BGB § 930 Sicherungsübereignung 1
BGHR KO § 31 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 1
BGHR KO § 31 Nr. 1 Sicherungsübereignung 1
BGHR KO § 37 Abs. 1 Erstattungsanspruch 1
EWiR § 31 KO 1/91, 597
JurBüro 1991, 1167
KTS 1991, 424
NJW 1991, 2144
NJW-RR 1991, 1266
WM 1991, 1273
ZIP 1991, 807
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Hagen,

Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten; Wirksamkeit einer antizipierten Sicherungsübereignung; Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners

BGH, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen IX ZR 149/90

DRsp Nr. 1996/5924

Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten; Wirksamkeit einer antizipierten Sicherungsübereignung; Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners

»1. Hat der Schuldner Forderungen befriedigt, auf deren Erfüllung der Anfechtungsgegner Anspruch hatte, oder Leistungen erbracht, zu denen er sich aufgrund einer vor der kritischen Zeit vereinbarten, irrig für wirksam erachteten Sicherungsabrede für verpflichtet hielt, sind an den Nachweis einer Benachteiligungsabsicht hohe Anforderungen zu stellen. 2. Eine antizipierte Sicherungsübereignung ist nicht wirksam wenn nur allgemein vereinbart wird, die neu hinzukommenden Sachen seien zu deklarieren und das vom Sicherungsgeber zu führende Verzeichnis solle die Waren nach Gattung, Gewicht und Ordner-Nummer bezeichnen. 3. Der Anfechtungsgegner kann die ihm zur Verwertung von anfechtbar erworbenen Sachen entstandenen notwendigen Aufwendungen, die ansonsten zu Lasten der Masse angefallen wären, erstattet verlangen.«

Normenkette:

BGB § 930, § 812 Abs. 1 Satz 1; KO § 31 Nr. 1, § 37 ;

Tatbestand: