BGH - Urteil vom 05.06.1997
III ZR 190/96
Normen:
ZPO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 350
BB 1997, 1816
BGHR ZPO § 80 Abs. 1 Vollmachtsbeweis 2
BGHR ZPO § 88 Vollmachtsmangel 4
DRsp IV408(191)k
InVo 1997, 258
JZ 1997, 855
KTS 1997, 666
ZIP 1997, 1474
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Nachweis der Bevollmächtigung eines Prozeßbevollmächtigten

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen III ZR 190/96

DRsp Nr. 1997/4889

Nachweis der Bevollmächtigung eines Prozeßbevollmächtigten

Der Nachweis der Bevollmächtigung eines Prozeßbevollmächtigten ist stets durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original und nicht durch irgendeinen anderen urkundlichen Nachweis zu führen.

Normenkette:

ZPO § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Ansprüche auf Zahlung von 180.189, 75 DM nebst Zinsen aus der Überlassung von Arbeitnehmern, die im landgerichtlichen Verfahren ursprünglich von einer Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in St. gegen die in Deutschland ansässige Beklagte erhoben wurden. Nachdem über das Vermögen der Aktiengesellschaft ein Insolvenzverfahren (procedure de redressement judiciaire) eröffnet worden war, hat das Landgericht den gerichtlich bestellten Verwalter (administrateur judiciaire und später commissaire a l'execution du plan), Maitre P. P. in St., als Kläger bezeichnet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Verwalter bzw. der Gemeinschuldnerin infolge der im Insolvenzverfahren getroffenen gerichtlichen Anordnungen die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Klageforderung fehle.