OLG Köln - Beschluß vom 03.01.2000
2 W 268/99
Normen:
KO §§ 105, 107, 108 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1299
OLGReport-Köln 2000, 133
ZIP 2000, 151
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 125/99
AG Köln, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 73 N 262/98

Nachweis der Forderung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 268/99

DRsp Nr. 2000/3378

Nachweis der Forderung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren

Wenn der Konkursgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) unabhängig davon gegeben ist, ob die Forderung des Antragstellers gegen den Gemeinschuldner besteht, setzt die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht voraus, daß der Richter vom Bestehen dieser Forderung überzeugt ist. Dann genügt zur Eröffnung des Konkursverfahrens - neben der Überzeugung des Richters vom Vorliegen des Konkursgrundes - vielmehr, daß diese Forderung glaubhaft gemacht ist (Abgrenzung zu Senat, ZIP 1989, 789 f.).

Normenkette:

KO §§ 105, 107, 108 ;

Gründe: