BGH - Urteil vom 21.01.1999
IX ZR 329/97
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 7
DB 1999, 631
InVo 1999, 169
KTS 1999, 237
MDR 1999, 503
NZI 1999, 152
VIZ 1999, 431
VersR 2000, 241
WM 1999, 456
ZIP 1999, 406
ZInsO 1999, 165
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt (Oder),

Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

BGH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IX ZR 329/97

DRsp Nr. 1999/2823

Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

»Aus der Inkongruenz einer Deckungshandlung ist ein Indiz für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Empfängers ausnahmsweise dann nicht abzuleiten, wenn die Wirkungen der Handlung zu einer Zeit eintreten, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder - aus der Sicht des Empfängers - zu bestehen scheinen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die A. GmbH B. (nachfolgend: Gesamtvollstreckungsschuldnerin oder Schuldnerin) hatte Grundstücke vermietet. Der Beklagten schuldete sie aus Warenlieferungen mehr als 245.000 DM. Die Beklagte hielt 8,96 % der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin. Am 20. Januar 1992 unterzeichnete der Geschäftsführer der Schuldnerin zwei Urkunden, in denen die Mietzinsansprüche der Schuldnerin gegen zwei Mieter an die Beklagte abgetreten wurden. In den Urkunden hieß es jeweils:

"Die Gläubigerin kann die Abtretung gegen die Drittschuldnerin jederzeit anzeigen, jedoch nicht vor dem 1.6.1992, und die monatlichen Mietzahlungen einziehen."

Aufgrund dieser Abtretungen zog die Beklagte vom 2. Juni bis 1. Dezember 1992 insgesamt 142.286,37 DM an Mietzinsen bei den Mietern ein.