BGH - Beschluss vom 30.08.2017
VII ZB 23/14
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 223
DZWIR 2017, 547
FamRZ 2017, 1953
JZ 2017, 774
MDR 2017, 1206
MDR 2017, 1345
NJW 2017, 9
NZI 2017, 7
NZI 2017, 910
NotBZ 2018, 104
ZIP 2017, 1919
ZInsO 2017, 2694
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 33/14I

Nachweis der Rechtsnachfolge bei dessen mangelnder Offenkundigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach; Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung zur Grundbuchbestellungsurkunde; Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen VII ZB 23/14

DRsp Nr. 2017/13843

Nachweis der Rechtsnachfolge bei dessen mangelnder Offenkundigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach; Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung zur Grundbuchbestellungsurkunde; Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. April 2014 und der Bescheid des Notars G. D. vom 2. Januar 2014 aufgehoben.