Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 3 Abs. 2; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 16; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 27; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 28; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 29 Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
EuZW 2015, 34
NZI 2014, 964
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZInsO 2014, 2430
Vorinstanzen:
Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) - 07.06.2013,
Nebeninsolvenzverfahren im Mitgliedstaat des Gesellschaftssitzes bei Hauptinsolvenzverfahren in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour dappel de Bruxelles
EuGH, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-327/13
DRsp Nr. 2014/13194
Nebeninsolvenzverfahren im Mitgliedstaat des Gesellschaftssitzes bei Hauptinsolvenzverfahren in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d'appel de Bruxelles
1. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.2. Art. 29 Buchst. b der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Frage, welche Person oder Stelle berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Das Recht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, darf allerdings nicht auf die Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder auf die Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, beschränkt werden.
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