BAG - Urteil vom 26.10.2010
3 AZR 496/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 47;
Fundstellen:
NJW 2011, 701
NZI 2011, 155
ZIP 2011, 1538
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 214/07
ArbG Dresden, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4115/06

Negative Feststellungsklage gegen Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 496/08

DRsp Nr. 2011/2143

Negative Feststellungsklage gegen Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Eine negative Feststellungsklage kann auf das Nichtbestehen eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO gerichtet sein. 2. Wird betriebliche Altersversorgung durch einen Versicherungsvertrag mit einer Pensionskasse abgewickelt, kann der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers nicht auf die Leistungsklage gegen die Pensionskasse verwiesen werden, um zu klären, ob dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zusteht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2008 - 7 Sa 214/07 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 47;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt mit der gegen den Beklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin erhobenen Klage die Feststellung, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil des Rückkaufswertes der bei einer Pensionskasse zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung der Masse und nicht dem Beklagten zusteht.