LG Paderborn, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2/06
AG Paderborn, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 3600
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts
OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 15 W 189/06
DRsp Nr. 2007/2427
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts
»1. Haben sowohl die Registerabteilung als auch die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts durch unanfechtbaren Entscheidung den Antrag des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH, ihn von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer zu befreien, mangels eigener sachlicher Zuständigkeit abgelehnt, so kann im Verfahren nach § 145FGG ein gleichlautender wiederholter Antrag des Insolvenzverwalters nicht erneut unter Hinweis auf die Rechtskraftwirkung der früheren Beschlussfassung zurückgewiesen werden.2. Vielmehr muss in entsprechender Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37ZPO das Bestimmungsverfahren zur Behebung des negativen Kompetenzkonflikts eingeleitet werden.«