BAG - Urteil vom 22.04.2010
6 AZR 948/08
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 38
ArbRB 2010, 265
AuR 2010, 392
BAGE 134, 176
EWiR § 17 KSchG 3/2010, 683
MDR 2011, 52
NZA 2010, 1057
ZIP 2010, 1566
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 476/07
ArbG Erfurt, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 201/07

Neuerliche Anzeige der Massenentlassung bei Nachkündigung in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 948/08

DRsp Nr. 2010/13890

Neuerliche Anzeige der Massenentlassung bei Nachkündigung in der Insolvenz

Die durch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG eröffnete Kündigungsmöglichkeit wird mit der Erklärung dieser Kündigung verbraucht. Für jede weitere Kündigung ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG eine neue Massenentlassungsanzeige erforderlich. Aus § 18 Abs. 4 KSchG folgt nichts anderes. Orientierungssätze: 1. Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein bereits vom Schuldner gekündigtes Arbeitsverhältnis mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigen. Bei dieser Nachkündigung ist er jedoch uneingeschränkt an die in § 17 KSchG geregelten Pflichten gebunden. 2. Eine vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters erstattete ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige entfaltet in der Regel nach Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter weiterhin Wirkung. Dies gilt jedoch nur, solange die angezeigte Kündigung noch nicht erklärt worden ist.