LAG Thüringen, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 476/07
ArbG Erfurt, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 201/07
Neuerliche Anzeige der Massenentlassung bei Nachkündigung in der Insolvenz
BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 948/08
DRsp Nr. 2010/13890
Neuerliche Anzeige der Massenentlassung bei Nachkündigung in der Insolvenz
Die durch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gem. § 17KSchG eröffnete Kündigungsmöglichkeit wird mit der Erklärung dieser Kündigung verbraucht. Für jede weitere Kündigung ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1KSchG eine neue Massenentlassungsanzeige erforderlich. Aus § 18 Abs. 4KSchG folgt nichts anderes.Orientierungssätze:1. Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein bereits vom Schuldner gekündigtes Arbeitsverhältnis mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigen. Bei dieser Nachkündigung ist er jedoch uneingeschränkt an die in § 17KSchG geregelten Pflichten gebunden.2. Eine vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters erstattete ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige entfaltet in der Regel nach Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter weiterhin Wirkung. Dies gilt jedoch nur, solange die angezeigte Kündigung noch nicht erklärt worden ist.
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