AG Mayen, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 148/13
LG Koblenz, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/21
LG Koblenz, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/21
Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art. 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht; Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot; Entscheidung des Insolvenzgerichts über die beantragte Restschuldbefreiung
BVerfG, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1154/21
DRsp Nr. 2022/12224
Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art. 103hEGInsO) durch das Insolvenzgericht; Verletzung von Art. 3 Abs. 1GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot; Entscheidung des Insolvenzgerichts über die beantragte Restschuldbefreiung
1. Ein Richterspruch verstößt etwa dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1GG), wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird. So verhält es sich, wenn das Gericht - wie hier - mit Art. 103hEGInsO eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 290 Abs. 1InsO a.F. eine schriftliche Antragstellung der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung zugelassen hat, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu geben.
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