OLG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
3 U 67/05
Normen:
ZPO § 249 Abs. 3 ; ZPO § 341 Abs. 2 ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 2 ; InsO § 87 ; InsO § 89 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 477/04 - 14.03.2005,

Nichteinbeziehung des Insolvenzverwalters bei Verwerfungsbeschluss wegen bereits vor Unterbrechung unzulässigem Einspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 3 U 67/05

DRsp Nr. 2007/18258

Nichteinbeziehung des Insolvenzverwalters bei Verwerfungsbeschluss wegen bereits vor Unterbrechung unzulässigem Einspruch

Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung verworfen werden. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt Partei des Verwerfungsbeschlusses der Schuldner, da die nach § 249 Abs. 3 ZPO noch zu verkündende Entscheidung aufgrund der Entscheidungsreife vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von der Mitwirkung des Verwalters abhängt.

Normenkette:

ZPO § 249 Abs. 3 ; ZPO § 341 Abs. 2 ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 2 ; InsO § 87 ; InsO § 89 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin erwirkte gegen den nachmaligen Schuldner Herrn S... K... am 19.10.2004 wegen einer Darlehensforderung einen Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner am 22.10.2004 zugestellt wurde. Dieser legte mit Schreiben vom 10. und 29.11.2004 (vgl. Bl. 6, 7 GA) Einspruch ein.