FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2010
13 K 7534/04 F
Normen:
AO § 124 Abs. 1 Satz 1; AO § 183; VO zu § 180 Abs. 2 AO; VO zu § 180 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1; BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1 Satz 1; StBerG § 3; InsO § 80; FGO § 41 Abs. 1;

Nichtigkeit einer Empfangsvollmacht gem. § 183 AO - Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; Nichtigkeit; Empfangsvollmacht; Rechtsberatungsgesetz; Rechtsscheinsvollmacht; Bevollmächtigung juristischer Personen; Fehlerhafte Bekanntgabe; Insolvenzverwalter; Insolvenzfreier Bereich

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 13 K 7534/04 F

DRsp Nr. 2011/1764

Nichtigkeit einer Empfangsvollmacht gem. § 183 AO - Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; Nichtigkeit; Empfangsvollmacht; Rechtsberatungsgesetz; Rechtsscheinsvollmacht; Bevollmächtigung juristischer Personen; Fehlerhafte Bekanntgabe; Insolvenzverwalter; Insolvenzfreier Bereich

1. Die Empfangsvollmacht gem. § 183 AO bzw. § 6 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO des Geschäftsbesorgers einer Erwerbergemeinschaft, die auf einem wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG oder §§ 3 ff. StBerG nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag basiert, ist ebenfalls als nichtig anzusehen. 2. Eine Bevollmächtigung juristischer Personen ist, da diese geschäfts- und handlungsunfähig sind, in eine Bevollmächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter umzudeuten. 3. Handelt es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine GmbH in Insolvenz, kann eine Bekanntgabe kraft Rechtsscheinsvollmacht mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten daher nur an den Geschäftsführer, nicht aber an den Insolvenzverwalter erfolgen. 4. Die Organstellung des Geschäftsführers wird, soweit es den insolvenzfreien Bereich betrifft, durch die Insolvenzeröffnung nicht tangiert.

Tenor