BGH - Urteil vom 23.06.2015
II ZR 366/13
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1857
BB 2015, 2128
BGHZ 206, 52
DB 2015, 1829
DB 2015, 6
DStR 2015, 2085
DZWIR 2015, 568
DZWIR 25, 568
GmbHR 2015, 925
MDR 2015, 1018
NJW 2015, 2806
NZI 2015, 817
WM 2015, 1467
ZIP 2015, 1480
ZIP 2015, 57
ZInsO 2015, 1616
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 42/12
OLG Düsseldorf, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 35/13

Nichtvorliegen einer durch den Geschäftsführer einer GmbH veranlassten masseschmälernden Zahlung bei einer vereinbarten Sicherungsabtretung

BGH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen II ZR 366/13

DRsp Nr. 2015/13496

Nichtvorliegen einer durch den Geschäftsführer einer GmbH veranlassten masseschmälernden Zahlung bei einer vereinbarten Sicherungsabtretung

a) Der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 GmbHG, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist.b) Eine Zahlung kann auch ausscheiden, soweit infolge der Verminderung des Debetsaldos durch die Einziehung und Verrechnung einer Forderung weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte war Geschäftsführerin der S GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 16. Juni 2009 auf Eigenantrag vom 11. Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt.