BGH - Beschluss vom 17.06.2010
IX ZR 135/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 61; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 26/07
LG Göttingen, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 188/04

Nichtzulassung einer Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung und nicht ersichtlicher Rechtsfortbildung

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 135/09

DRsp Nr. 2010/11972

Nichtzulassung einer Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung und nicht ersichtlicher Rechtsfortbildung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.047.947,23 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 61; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).