BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZR 87/10
Normen:
ZPO § 114; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2689/09
AG Traunstein, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 319 C 1375/07

Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 87/10

DRsp Nr. 2010/18888

Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts

Zweifel an der tatsächlichen Würdigungen der Tatsacheninstanz können nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 13. April 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).