OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2000
16 U 9/00
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 77
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 424/97

Notarhaftung bei fehlendem Hinweis auf Vorkaufsrecht - keine Abtretung des Freistellungsanspruchs an Insolvenzgläubiger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 16 U 9/00

DRsp Nr. 2001/6537

Notarhaftung bei fehlendem Hinweis auf Vorkaufsrecht - keine Abtretung des Freistellungsanspruchs an Insolvenzgläubiger

»Kein Amtshaftungsanspruch des übergangenen Vorkaufsberechtigten bei unterbliebenem Hinweis des Notars auf das Vorkaufsrecht. Keine Abtretung eines Freistellungsanspruchs an einen Insolvenzgläubiger.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Aus eigenem Recht steht der Klägerin schon deshalb kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser sich keiner Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin schuldig gemacht hat.