BGH - Beschluss vom 12.07.2012
IX ZB 42/10
Normen:
InsO § 64 Abs. 2 S. 2; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
CR 2012, 677
DZWIR 2012, 523
WM 2012, 1876
ZIP 2012, 1779
ZInsO 2012, 1640
ZVI 2012, 359
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 7/08
LG Darmstadt, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 266/08

Notwendigkeit der Anhörung des Schuldners im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 42/10

DRsp Nr. 2012/16978

Notwendigkeit der Anhörung des Schuldners im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung

a) Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden.b) Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.779,52 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 2 S. 2; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.