BGH - Urteil vom 29.09.2011
IX ZR 74/09
Normen:
BGB § 407 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 51 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 687
WM 2011, 2293
ZInsO 2012, 1149
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 317/07
OLG Jena, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 662/08

Notwendigkeit des Vorliegens einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger für eine Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZR 74/09

DRsp Nr. 2011/17755

Notwendigkeit des Vorliegens einer objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger für eine Insolvenzanfechtung

1. Der Insolvenzanfechtung unterliegen nach § 129 I InsO Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. 2. Tritt der Insolvenzschuldner eine Forderung an einen Gläubiger ab, die er vorher bereits im Rahmen einer Globalzession an eine Bank zur Sicherheit abgetreten hatte, und wird daraufhin nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlung an diesen Gläubiger geleistet, so unterliegt dieses Geschäft der Insolvenzanfechtung. 3. Das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung steht jbei einer Sicherungsabtretung ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu (§ 166 II InsO), solange er die Forderung nicht dem Sicherungsgläubiger zur Verwertung überlässt (§ 170 II InsO). Das der Insolvenzmasse zustehende Recht verkörpert einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert. 4.