BVerfG - Beschluss vom 16.08.2021
2 BvR 972/21
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WM 2021, 1755
ZInsO 2021, 2080
wistra 2022, 69
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 3/15
BGH, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 StR 67/21

Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung verletzter Grundrechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 972/21

DRsp Nr. 2021/13335

Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung verletzter Grundrechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. Zur Substantiierung einer behaupteten Grundrechtsverletzung kann die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist. Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf diese Dokumente reicht allerdings nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf eine Anlage hinweist, mit der er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte der Verfassungsbeschwerde beigegeben hat, oder ob er versucht, diese - ohne weitere inhaltliche Aufbereitung - in die Beschwerdeschrift zu integrieren.2. Art. Abs. berührt die Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung und Anwendung des Strafrechts innerhalb des Wortsinns der Straftatbestände nicht.