BGH - Urteil vom 12.09.2019
IX ZR 16/18
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 791
BB 2019, 2369
BB 2019, 2639
DB 2019, 2233
DStR 2019, 2325
DZWIR 2020, 41
GmbHR 2019, 1277
MDR 2019, 1409
NJW 2019, 3578
NZG 2019, 1313
NZI 2019, 893
WM 2019, 1886
ZIP 2019, 1972
ZInsO 2019, 2164
ZInsO 2020, 27
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 402/16
OLG Köln, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 25/17

Nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Zahlungsweise eines Konzerns; Berücksichtigung der Einrichtung eines externen Cash Management-Systems; Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs; Ermittlung des Anspruchsberechtigten eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 16/18

DRsp Nr. 2019/14188

Nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Zahlungsweise eines Konzerns; Berücksichtigung der Einrichtung eines externen Cash Management-Systems; Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs; Ermittlung des Anspruchsberechtigten eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs

Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen ein externes Cash Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen vereinbarungsgemäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten der Konzerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der vereinbarten Zahlungsweise ab. BGB §§ 398, 399 Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht.

Tenor