BGH - Urteil vom 02.07.2001
II ZR 264/99
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;
Fundstellen:
BB 2001, 1599
DB 2001, 1772
DStR 2001, 1577
GmbHR 2001, 725
KTS 2001, 599
NJW-RR 2002, 691
NZG 2001, 895
ZIP 2001, 1366
ZInsO 2001, 907
ZNotP 2001, 356
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen II ZR 264/99

DRsp Nr. 2001/10502

Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Kaufvertrag

»Der durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.«

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. B. GmbH (L.B. GmbH). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese verkaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits eine Woche zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in L.; der Kaufpreis wurde gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM beglichen werden. Bezahlt hat die spätere Gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings nur die beiden ersten Raten.