OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2005
27 U 95/04
Normen:
InsO § 131 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 416/03

Objektive Gläubigerbenachteiligung durch einen Vergleich

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 27 U 95/04

DRsp Nr. 2006/23336

Objektive Gläubigerbenachteiligung durch einen Vergleich

Ein Vergleich und die daraus folgenden Zahlungen stellen eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar, wenn dieser einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn der Vergleich im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag geschlossen worden ist.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Kläger ist seit dem 1.1.2002 Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die - teilweise in Zusammenarbeit mit der H AG (im Folgenden auch kurz: H AG) - Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erbrachte. Ihre Hauptauftraggeberin war die Q AG (im Folgenden auch kurz: Q AG), für die sie Software erstellte und bearbeitete.

Die Beklagte als Hausbank hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit von 2,5 Mio. DM gewährt, zu dessen Sicherung die Schuldnerin ihr mit Globalzessionsvertrag vom 9.8./11.8.2000 (Bl. 25 f. GA) sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten hatte. Am 19.9.2001 trat auch die H AG ihre sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen zur Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin an diese Beklagte ab (Vertrag Bl. 428 f. GA).