A. Der Kläger ist seit dem 1.1.2002 Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die - teilweise in Zusammenarbeit mit der H AG (im Folgenden auch kurz: H AG) - Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erbrachte. Ihre Hauptauftraggeberin war die Q AG (im Folgenden auch kurz: Q AG), für die sie Software erstellte und bearbeitete.
Die Beklagte als Hausbank hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit von 2,5 Mio. DM gewährt, zu dessen Sicherung die Schuldnerin ihr mit Globalzessionsvertrag vom 9.8./11.8.2000 (Bl. 25 f. GA) sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten hatte. Am 19.9.2001 trat auch die H AG ihre sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen zur Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin an diese Beklagte ab (Vertrag Bl. 428 f. GA).
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