OLG Brandenburg - Urteil vom 15.11.2006
7 U 35/06
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 § 133 Abs. 1 Satz 1 § 140 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 260/05

Objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 7 U 35/06

DRsp Nr. 2007/1354

Objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO

1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO, die Voraussetzung für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO ist, liegt vor, wenn durch die anfechtbare Handlung die Insolvenzmasse verkürzt worden ist und sich ohne die Handlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.2. Vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO kann nicht ausgegangen werden, wenn die Wirkungen der in Frage stehenden Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem ein Anlass zu Zweifeln an der Liquidität des Schuldners nicht bestanden hat.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 § 133 Abs. 1 Satz 1 § 140 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Auskehrung verrechneter Gutschriften auf einem Girokonto der Schuldnerin geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.443,45 nebst 4 % Zinsen ab 24.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.