Die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelfer gegen das am 22.07.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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