OLG Köln - Urteil vom 28.10.2005
9 U 146/04
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; VVG § 150; AHB § 5 Nr. 5; AHB § 6;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 543/03

Obliegenheiten des Insolvenzverwalters in der Haftpflichtversicherung

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 9 U 146/04

DRsp Nr. 2009/18073

Obliegenheiten des Insolvenzverwalters in der Haftpflichtversicherung

Hat der Insolvenzverwalter den Widerspruch gegen die Feststellung eines zur Insolvenztabelle angemeldeten Haftpflichtanspruchs zurückgenommen, so stellt dies eine Verletzung des Anerkenntnisverbots des § 5 Nr. 4 AHB dar mit der Folge, dass der Haftpflichtversicherer gem. §§ 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelfer gegen das am 22.07.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 543/03 - in der berichtigten Fassung gemäß dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3; VVG § 150; AHB § 5 Nr. 5; AHB § 6;

Gründe:

I.