BayObLG - Beschluss vom 17.12.2001
4Z BR 35/01
Normen:
InsO § 64 Abs. 2 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 275
KTS 2002, 353
NJW-RR 2002, 913
ZInsO 2002, 129
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 159/01
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 9/99

Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsmittelfrist bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen - Berechnung der Rechtsmittelfrist bei fehlender Einzelzustellung

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 35/01

DRsp Nr. 2002/2323

Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsmittelfrist bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen - Berechnung der Rechtsmittelfrist bei fehlender Einzelzustellung

»1. Bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 64 InsO kann die Rechtsmittelfrist auch durch die öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber allen Verfahrensbeteiligten in Lauf gesetzt werden.2.Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorgeschriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung.«

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 2 § 9 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Amberg hat in dem am 20.4.1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschlüssen vom 22.9.1999 die Vergütung von Rechtsanwalt R. als Insolvenzverwalter bzw. als Sachwalter in der jeweils beantragten Höhe - 40086,33 DM bzw. 32176,25 DM - festgesetzt. Diese beiden Beschlüsse wurden am 15.10.1999 im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht; ihre Einzelzustellung an den Schuldner persönlich unterblieb.

Mit am 15.2.2001 beim Landgericht Amberg eingegangenem Schriftsatz vom 13.2.2001 legte der Schuldner "gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters bzw. den diesbezüglichen Beschluss unbekannten Datums" sofortige Beschwerde ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.