OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.11.2007
5 AR 35/07
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 ; ZPO § 281 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2008, 417
ZInsO 2007, 1282
Vorinstanzen:
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 289/07

Örtlich zuständiges Insolvenzgericht bei Wegzug des Insolvenzschuldners nach Eingang des Insolvenzantrags - objektiv willkürliche Verweisung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 5 AR 35/07

DRsp Nr. 2008/10764

Örtlich zuständiges Insolvenzgericht bei Wegzug des Insolvenzschuldners nach Eingang des Insolvenzantrags - objektiv willkürliche Verweisung

»1. Örtlich zuständig nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist dass Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Spätere Veränderungen lassen die die einmal begründete Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. 2. Konnte die Antragsschrift dem Schuldner unter seiner alten Adresse zugestellt werden, und verweist das Insolvenzgericht das Verfahren ohne weitere Prüfung, weil einen Monat später ein weiteres Schreiben nicht mehr zugestellt werden kann und der Schuldner laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes jetzt in einem anderen Bezirk wohnt, so ist diese Verweisung objektiv willkürlich und deshalb unwirksam.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 ; ZPO § 281 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Gläubigerin hatte mit am 07.03.2007 beim Amtsgericht Oldenburg eingegangem Schriftsatz beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen.