BayObLG - Beschluß vom 28.03.2001
4Z AR 23/01
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 2, § 4 ; ZPO § 17 Abs. 1 ; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 10 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 321
KTS 2001, 347
ZIP 2003, 1305
ZInsO 2001, 517
Vorinstanzen:
AG Würzburg - Beschluß vom 16. November 2000 - IN 267/60 - und AG Aachen - Beschluß vom 19. Februar 2001 - 19 IN 723/00 ,

Örtliche ausschließliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren

BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 4Z AR 23/01

DRsp Nr. 2001/11780

Örtliche ausschließliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren

»1. Für das Insolvenzverfahren ist örtlich ausschließlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die wirtschaftlich nicht mehr aktive Schuldnerin (eine GmbH) satzungsgemäß ihren in das Handelsregister eingetragenen Sitz hat. Unmaßgeblich ist eine nur zum Zwecke der Liquidation vorgenommene Verlegung des Verwaltungssitzes, wenn am neuen Ort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr stattfindet.2. Willkürlich und damit nicht nach §§ 495, 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend ist ein Verweisungsbeschluß, der gegenüber einer veröffentlichten, einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ansatzweise eine vertretbar erscheinende Gegenmeinung erkennen läßt.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 2, § 4 ; ZPO § 17 Abs. 1 ; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 10 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragene GmbH. Mit einem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schreiben der Schuldnerin vom 14.11.2000 beantragte ihr Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Rückfrage teilte er mit, der Verwaltungssitz sei nach Einstellung der Firmentätigkeit nach Aachen verlegt worden, um dort die stille Liquidation des Unternehmens zu betreiben.