LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2022
4 Sa 742/21
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) Art. 2 Abs. 4; RL 98/59/EG (MERL) Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 6; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 658/21
ArbG Düsseldorf, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5426/20

Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige bei aufgelösten Betriebsstrukturen§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG kein Verbotsgesetz i.S.d § 134 BGBAngabe von Zeiträumen geplanter Kündigungen in der MassenentlassungsanzeigeTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 279/21 vom 13.01.2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 742/21

DRsp Nr. 2022/11251

Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige bei aufgelösten Betriebsstrukturen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG kein Verbotsgesetz i.S.d § 134 BGB Angabe von Zeiträumen geplanter Kündigungen in der Massenentlassungsanzeige Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 279/21 vom 13.01.2021

Zur zuständigen Behörde für die Massenentlassungsanzeige bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur (weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 13.10.2021 - 12 Sa 279/21)

1. Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige sind der wesentliche Anhaltspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Dort, wo sich typischerweise die Auswirkungen von Massenentlassungen entfalten, soll die Agentur für Arbeit zuständig sein. Maßgeblich ist deshalb bei einer aufgelösten Betriebsstruktur die letzte feststellbare örtliche Bindung der Arbeitnehmer an den - ehemaligen - Betrieb.