LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2022
8 Sa 414/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5469/20

Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nach Auflösung der BetriebsstrukturAngabe des Entlassungszeitraumes im Rahmen der MassenentlassungsanzeigeÜbermaßverbot bei Massenentlassungsanzeige bei zweiter Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 414/21

DRsp Nr. 2022/11087

Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nach Auflösung der Betriebsstruktur Angabe des Entlassungszeitraumes im Rahmen der Massenentlassungsanzeige Übermaßverbot bei Massenentlassungsanzeige bei zweiter Kündigung

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht die Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin nicht erst durch den Ausspruch der zweiten Kündigung arbeitssuchend geworden ist, sondern bereits aufgrund der (unwirksamen) Kündigung vom 27.01.2018. Wer dennoch für die erneuten Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige verlangt, wird bei der Statuierung eventueller Unwirksamkeitsfolgen das Übermaßverbot beachten müssen und daher entweder die Folgen eventueller Fehler im Wege verfassungs- bzw. europarechtskonformer Auslegung bestimmen oder § 17 KSchG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder den Europäischen Gerichtshof anrufen müssen.2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

Tenor

1. 2.