BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 41/03
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 121
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 5/03
AG Ravensburg, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 561/02

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 41/03

DRsp Nr. 2007/22021

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte

Verbüßt der Schuldner zur Zeit Untersuchungshaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, hat er aber vorher im Ausland gewohnt und gelebt, so ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte nicht gegeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft führt weder zur Verlagerung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeitigen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.