Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
I.
Der Antragsteller hat am 1. Juli 2019 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Bis zu seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wohnte der Antragsteller in der ... Straße in F.... Diese Wohnung hat er mit Beginn der Haft aufgegeben, seine persönlichen Sachen befinden sich seitdem in der Haftanstalt.
Der am Amtsgericht Frankfurt (Oder) zuständige Richter hat den Antragsteller am 15. August 2019 darauf hingewiesen, dass er von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam ausgehe. Daraufhin hat der Antragssteller die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragt.
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