OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.10.2019
1 AR 43/19 (SA Z)
Normen:
InsO § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1074

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 1 AR 43/19 (SA Z)

DRsp Nr. 2019/16555

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen

Örtlich zuständig für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen ist das Insolvenzgericht seines Wohnsitzes, nicht jedoch dasjenige, in dessen Bezirk die JVA belegen ist, in der der Strafgefangene einsitzt. Denn durch die Unterbringung eines Strafgefangenen in eine Justizvollzugsanstalt wird regelmäßig kein Wohnsitz begründet.

Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 1. Juli 2019 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Bis zu seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wohnte der Antragsteller in der ... Straße in F.... Diese Wohnung hat er mit Beginn der Haft aufgegeben, seine persönlichen Sachen befinden sich seitdem in der Haftanstalt.

Der am Amtsgericht Frankfurt (Oder) zuständige Richter hat den Antragsteller am 15. August 2019 darauf hingewiesen, dass er von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam ausgehe. Daraufhin hat der Antragssteller die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragt.